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Bayerisches Gesetz über das  Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

Art. 62

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(7) ... Die Verbindungslehrkräfte pflegen die Verbindung zwischen Schulleiterin bzw. Schulleiter und Lehrkräften einerseits und den Schülerinnen und Schülern andererseits. 4 Sie beraten die Einrichtungen der Schülermitverantwortung und vermitteln bei Beschwerden.