Der Elternbeirat bringt Eltern und Schule zusammen. Die Aufgaben und Rechte des Elternbeirats sind gesetzlich geregelt. Er befasst sich zum Beispiel mit Problemen, die von Eltern an ihn herangetragen werden und ermöglicht über Elternspenden Anschaffungen, die die Schule nicht tätigen kann. Er wirkt bei allen Angelegenheiten, die für die Schule von Bedeutung sind, beratend mit.

Antworten zu den wichtigsten Fragen rund um den Elternbeirat finden sich hier.

In den meisten Klassen wird zudem ein Klassenelternsprecher gewählt.

In der Schulfamilie Verantwortung gemeinsam wahrnehmen

Als Schulfamilie wird in Bayern die Schulgemeinschaft bezeichnet. Also die Gemeinschaft der Lehrerkräfte, des nicht-pädagogischen Personals, der Schülerinnen und Schüler, der Ehemaligen und der Eltern. Hinzu kommen die Organe dieser Schule wie Schulforum, Schulleitung, Verbindungslehrer, Schülerrat, Schülerzeitung, Schulelternbeirat und Förderverein.

Die Bildung junger Menschen zu selbstständigen, eigenverantwortlichen Persönlichkeiten setzt eine enge Zusammenarbeit von Schule und Elternhaus voraus. Beide tragen hier Verantwortung und begleiten und unterstützen als Partner die Kinder und Jugendlichen auf ihrem Weg.

Den Schulen bietet die Erstellung eines schulspezifischen Konzepts zur Bildungs- und Erziehungspartnerschaft den notwendigen Freiraum für eine passgenaue Ausgestaltung der Zusammenarbeit vor Ort. In diesem Rahmen definieren die Beteiligten an der jeweiligen Schule Ziele und Maßnahmen und setzen diese um.


Leitlinien zur Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsparterschaft von Schule und Elternhaus

Leitlinien Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

Mit den Ergebnissen des Schulversuchs AKZENT Elternarbeit der Stiftung Bildungspakt Bayern stehen den Schulen hervorragende Hilfen zur Verfügung. So bieten die Leitlinien zur Gestaltung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft von Schule und Elternhaus wie auch die Beispiele für schulspezifische Konzepte eine hilfreiche Orientierung.


Die häufigsten Fragen und Antworten zur Elternarbeit

Beim minderjährigen Kind können Eltern, über Schulart, Ausbildungsrichtung und Fachrichtung entscheiden, wobei der Staat z. B. Aufnahmekriterien aufstellen kann. Zudem können Erziehungsberechtigte neben der Teilnahme am Wahlunterricht auch darüber entscheiden, ihre Kinder vom Religionsunterricht abzumelden. Eltern können darüber hinaus weitgehend zwischen den Förderorten Förderschule und allgemeine Schule wählen.

Eltern haben das Recht auf Anhörung bei Zurückstellung von der Aufnahme in die Grundschule für ein Jahr. Ebenso haben Eltern ein Anhörungsrecht im Rahmen des Begutachtungsverfahrens bei der Anmeldung an einer Förderschule. Vor der Anwendung von bestimmten Ordnungsmaßnahmen wie Versetzung in eine Parallelklasse, Ausschluss vom Unterricht u. a. haben sie ebenfalls das Recht, angehört zu werden.

Eltern müssen ihr Kind bei der Schule an-melden und diese bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen (z.B. sich um die Erfüllung der schulischen Pflichten kümmern, die Erziehungsarbeit unterstützen, erforderliche kostenpflichtige Lernmittel beschaffen). Sie müssen personenbezogene Daten angeben, die zur Wahrnehmung der schulischen Aufgaben erforderlich sind. Erziehungsberechtigte von Kindern mit nichtdeutscher Muttersprache müssen zudem dafür sorgen, dass ihr Kind an der Sprachstandserhebung teilnimmt und ggf. einen Vorkurs besucht.

Wie in allen anderen Bereichen gilt hier auch zunächst der Grundsatz einer vertrauensvollen Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten. Konkret bedeutet das, dass sich bei Unstimmigkeiten z.B. zwischen Eltern und Lehrern beide bemühen sollten, Meinungsverschiedenheiten durch eine persönliche Aussprache beizulegen. Falls dies nicht möglich ist, können sich die Eltern zunächst an die Schulleitung wenden; sie können dabei ggf. ein Mitglied des Elternbeirats um Vermittlung bitten. Sollte sich im Gespräch keine Lösung erreichen lassen, besteht für die Eltern die Möglichkeit, mit formlosen oder mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung der Schule oder gegen das Verhalten einer Lehrkraft Einspruch zu erheben.

Die Elternvertretungen an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen in Bayern sind unterschiedlich aufgebaut. Neben Klassenelternsprechern gibt es beispielsweise den Elternbeirat einer Schule, das Schulforum oder den gemeinsamen Elternbeirat einer Kommune, wobei nicht alle Gremien in allen Schularten existieren. Auf Landesebene sind Eltern im Landesschulbeirat vertreten.


Mitwirkungsmöglichkeiten und Aufgaben

Elternbeiratsvorsitz

Der oder die Elternbeiratsvorsitzende leitet den Elternbeirat.

In der ersten Sitzung wählt der Elternbeirat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. ( § )
Die Abwahl eines Elternbeiratsvorsitzenden durch die Mitglieder des Gremiums ist möglich. Der Abgewählte bleibt Elternbeiratsmitglied, sofern er dieses Amt dann nicht von sich aus niederlegt. Anderes gilt für die Elternbeiratsmitglieder an sich. Sie sind gerade nicht abwählbar.
Der Elternbeirat ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben; es ist möglich, dass er dort das Wahlverfahren und eine Abwahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters regelt.

Der Elternbeiratsvorsitzende (EBV):

  • vertritt den Elternbeirat gegenüber der Schule und der Öffentlichkeit
  • ist der Ansprechpartner für die Schulleitung und nimmt die Funktion eines Bindeglieds zwischen Schulleitung und Elternbeirat ein. Er pflegt einen regelmäßigen und vertrauensvollen Kontakt zur Schulleitung.
  • lädt die Mitglieder des EB mehrmals schriftlich zu Elternbeiratssitzungen ein. Die Termine der jeweiligen Sitzungen sollten mit der Schulleitung abgesprochen werden. Die Schulleitung kann zu den Elternbeiratssitzungen eingeladen werden. ) Download 3 Protokoll Elternbeiratssitzung
  • übernimmt die Leitung und legt die Moderation der Elternbeiratssitzungen fest
  • leitet Anträge, Beschlüsse usw. an die Schulleitung weiter.
  • ist von Amts wegen Mitglied des Schulforums. ( ? )

VIDEO: WIE BEREITE ICH EINE EBSITZUNG VOR?

Der stellvertretende Vorsitzende hat eine wichtige unterstützende Funktion:

Er

  • kann die Zuständigkeit für bestimmte Aufgabenbereiche innerhalb des Elternbeirates übernehmen,
  • vertritt den Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist und
    unterstützt den Vorsitzenden bei der Organisation der Elternbeiratsarbeit.

Erste Schritte (des neu gewählten Elternbeirats)

Es empfiehlt sich, dass die erste Sitzung des neu gewählten Elternbeirates direkt im Anschluss an die Wahl stattfindet. Auf dieser Sitzung können Ämter innerhalb des Elternbeirates besetzt und grundlegende Strukturen festgelegt werden.

Im Rahmen der ersten Sitzung sollten folgende Punkte angesprochen bzw. geklärt und organisiert werden:

Besetzung der Ämter innerhalb des Elternbeirates:

Kommunikation innerhalb des EB und nach außen:

  • Kontaktdaten festhalten und einen E-Mailverteiler erstellen
  • Foto von bzw. mit allen Elternbeiratsmitgliedern machen und an die Schulleitung geben. Dieses Foto kann Kommunikation (zum Beispiel für das Lehrerkollegium) unterstützen.
  • Einwilligung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten ausfüllen lassen und an die Schulleitung geben.
  • E-Mailkonto einrichten – in Absprache mit der Schulleitung

Weiteres Vorgehen festlegen:

  • Termin für die nächste Elternbeiratssitzung festlegen
  • Termin mit der Schulleitung für ein erstes Kennenlernen vereinbaren
  • Ändern der Informationen zu Vertretern des Elternbeirates auf der Homepage oder auf Aushängen
  • Vorstellung des neuen Elternbeirates in einem Elternbrief an alle Eltern
  • Wichtige Termine im Schuljahr auf eine Beteiligung des Elternbeirates hin überprüfen.
  • Terminplan mit der Schulleitung abstimmen und allen Mitgliedern des Elternbeirates zur Verfügung stellen.

Stand: 27. März 2024

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